Die rechtliche Kurzantwort
Nicht das Etikett entscheidet, sondern die einzelne Leistung.
Laufende Tätigkeiten
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG nennt unter seinen Qualifikations- und Praxiserfordernissen insbesondere das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen.
Belegorganisation, Bankabgleich, OPOS-Pflege, Kontenabstimmung und dokumentierte Übergabe bilden den operativen Monatsprozess. Der konkrete Umfang wird nach Tätigkeit und Qualifikation schriftlich abgegrenzt; fachlich zu würdigende Fälle bleiben beim Unternehmen oder der Steuerberatung.
Nicht Teil dieses Services
Keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung, keine steuerliche Gestaltung und keine Vertretung gegenüber Finanzbehörden.
Keine Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Serviceleistung. Diese Aufgaben bleiben beim Unternehmen oder einer befugten Steuerberatung.
Diese Seite beschreibt die eigene Leistungsgrenze und ist keine Rechtsberatung zur Zulässigkeit eines fremden Geschäftsmodells. Amtliche Grundlage: § 6 StBerG.
Der Monatsablauf
Ein belastbarer Prozess endet nicht mit einer Buchung, sondern mit abgestimmten Zahlen und einer erklärten Resteliste.
01Eingang
02Buchen
03Abstimmen
04Ausgeben
05Übergeben
Wer macht was?
Die Verantwortung wird vor dem ersten Beleg festgelegt und nicht erst bei einer Frist diskutiert.
| Aufgabe | Verantwortlich | Kontrollpunkt |
|---|---|---|
| Belege vollständig und rechtzeitig bereitstellen | Unternehmen | Service erinnert und dokumentiert Lücken |
| Laufende Geschäftsvorfälle buchen | Service im vereinbarten, rechtlich zulässigen Umfang | Unternehmen kontrolliert Ausnahmen |
| Konten und offene Posten abstimmen | Service im vereinbarten, rechtlich zulässigen Umfang | Ungeklärte oder fachlich zu würdigende Differenzen bleiben sichtbar |
| UStVA, Steuererklärungen und steuerliche Würdigung | Unternehmen oder Steuerberatung | Nicht Teil des Services |
| Jahresabschluss und Offenlegung | Unternehmen oder Steuerberatung | Nicht Teil des Services |
| Ordnungsgemäße Buchführung der GmbH | Geschäftsführung | Verantwortung bleibt trotz Auslagerung bestehen |
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Übergabepaket an Unternehmen oder Steuerkanzlei
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Buchungsdaten
Auswertungen
Nachweise
Resteliste
Verantwortung der GmbH
Auslagerung ändert Zuständigkeiten im Prozess, aber nicht die gesetzliche Organverantwortung.
§ 238 HGB begründet die handelsrechtliche Buchführungspflicht. § 41 GmbHG weist den Geschäftsführern die ordnungsmäßige Buchführung zu.
Ein externer Service kann Aufgaben übernehmen und Kontrollen dokumentieren. Die Geschäftsführung muss dennoch für geeignete Prozesse, vollständige Unterlagen, Überwachung und rechtzeitige Übergabe sorgen.
Quellen und nächste Schritte
Amtliche Grundlagen, Produktabgrenzung und der Übergang zur integrierten Software.
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